Wann erhalten Sie Ihre Rente?
Der Steuerzahler erreicht 2001 das Rentenalter, verlängert seinen Vertrag jedoch um weitere zwei Jahre, sodass er seine Rente erst 2003 bezieht. Er beantragt die Steuerermäßigung für seine Rente mit der Begründung, dass er 2001 das Rentenalter erreicht habe.
Das Finanzamt akzeptiert die Reduzierung der Rentenbesteuerung nicht, diese Reduzierung gilt für alle Renten, die vor dem 1. Januar 2002 in Anspruch genommen wurden.
Die ersten kantonalen Richter geben dem Fiskus recht.
Die kantonalen Oberrichter geben dem Steuerpflichtigen für die IED Recht, aber nicht für die ICC. Sie stellen fest, dass das Bundesrecht eine Alternative vorsieht: tatsächliche Zahlung oder Fälligkeit, während das kantonale Recht nur die tatsächliche Zahlung vorsieht.
Die Bundesrichter erkundigen sich zunächst nach dem Pensionskassensystem, über das sie zu entscheiden haben, da es sich nicht um ein BVG-unterstelltes System handelt. Sie beziehen sich auf einen Entscheid aus dem Jahr 2023 zu diesem Thema. Sie lassen die Frage offen (Erw. 6.1).
Bundesrichter prüfen den Aufbau der BVG. Der Leistungsanspruch entsteht mit dem Wegfall des Vorsorgeverhältnisses. Vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit besteht eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch auf Leistungen (Erw. 6.3).
Die Bundesrichter teilen die Auffassung der kantonalen Richter nicht: «… angesichts der zeitlich nachgelagerten Altersrente – wie sie von der kantonalen Instanz festgestellt wurde – wurde die entsprechende Leistung über das ordentliche Rentenalter hinaus dem Steuerpflichtigen nicht vor dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt […], und es ist genau dieses Datum, an dem sie fällig und somit steuerpflichtig wurde. Erst ab dem 1. Oktober 2003 stellten die Leistungen der beruflichen Vorsorge für den Steuerpflichtigen mehr als eine bloße Erwartung dar und mussten versteuert werden.“.
Daher haben [die kantonalen Richter] einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgingen, dass die Fälligkeit der beruflichen Vorsorgerente mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (60 Jahre) des Steuerpflichtigen übereinstimmte und dass, da dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2002 lag, die Voraussetzungen von Art. 204 Abs. 1 Bst. b DBG erfüllt waren. Im Gegenteil, vor diesem Datum hatte der Steuerpflichtige nur eine Erwartung auf solche Renten aufgrund der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit und diese Leistungen hatten weder vor dem 1. Oktober 2003 begonnen noch waren sie fällig; sie unterlagen somit vorher nicht der Besteuerung.»
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Fall aus Genf.
BGE, Urteil 9C_303/2025 vom 2. April 2026