23.10.2025

Wo hast du deine Holding?

Die Steuerpflichtige ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in einem Kanton A, wo sie fast keine Infrastrukturkosten (Miete, Löhne, Bürokosten usw.) bezahlt. Sie hat drei Verwaltungsratsmitglieder, von denen zwei im Kanton B wohnen. Eines dieser beiden Verwaltungsratsmitglieder verfügt über Einzelunterschrift und arbeitet Vollzeit für eine operative Tochtergesellschaft, die über eigene Räumlichkeiten und Personal verfügt. Die Steuerpflichtige legt der Steuerverwaltung des Kantons B keine Mietverträge, Dienstleistungsverträge, Spesenabrechnungen, Kontoauszüge oder andere Nachweise über die Präsenz der Organe am Gesellschaftssitz vor (exemplarische Aufzählung). Die Steuerpflichtige gibt lediglich an, Kontakte zu einem Vermögensverwalter und einer Kryptounternehmung zu haben, die beide vor Ort ansässig sind. Sie weist auch darauf hin, dass sie Honorare für die Verwaltungsratstätigkeit verbucht.

Das Finanzamt am Sitz der operativen Gesellschaft ist der Ansicht, dass sich die tatsächliche Leitung des Steuerpflichtigen, einer reinen Holdinggesellschaft, am Sitz der operativen Gesellschaft befindet, während ihr Sitz (der Holdinggesellschaft) lediglich ein Briefkasten ist.

Sowohl die Richter der erstinstanzlichen kantonalen Gerichte als auch die Richter der zweitinstanzlichen kantonalen Gerichte geben der kantonalen Steuerbehörde B recht.

👉 Bundesrichter geben dem Kanton B recht.

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Zürcher Fall (Kanton B), der den Kanton Zug (Kanton A) betrifft.

TF, Urteil 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025