14.01.2026

Steuerbefreiung und Widerruf

Die Steuerpflichtige, eine gemeinnützige Stiftung, erhält ihren Steuerbefreiungsstatus auf der Grundlage der vorgelegten Statuten. Drei Jahre später erhält der Sitzkanton vom Nachbarkanton die Information, dass die Stiftung verdeckte Gewinnausschüttungen einer Beteiligung erhält. Die Steuerbehörde des Sitzkantons nimmt vier Jahre später eine Prüfung der Stiftung vor, bei der die Stiftung vollumfänglich kooperiert. Das Prüfungsverfahren dauert ein Jahr.

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erlässt die Steuerbehörde eine Entscheidung über die Rücknahme des Steuerbefreiungsstatus mit Wirkung zum Zeitpunkt seiner Erteilung, 8 Jahre zuvor.

Die kantonalen Richter sind der Ansicht, dass der Widerruf nicht mit einer solchen Rückwirkung erfolgen kann.

👉 Die Steuerbehörde zieht vor die Bundesrichter. Die Bundesrichter sind der Ansicht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (der Stiftung) einer rückwirkenden Widerrufung entgegensteht. Die Widerrufung kann nur rückwirkend auf das Datum der Ankündigung der steuerlichen Prüfung (Erw. 5.9) erfolgen.

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Fall aus St. Gallen.

Bundesgericht, Urteil 9C_153/2025 vom 14. Januar 2026