Schuldenabschreibung
Die steuerpflichtige Person, eine Erwerbs-Zweckgesellschaft (SPV), erhält ein Darlehen zur Übernahme des gesamten Aktienkapitals einer Immobiliengesellschaft. Wenige Wochen nach dieser Übernahme fusioniert die steuerpflichtige Person mit ihrer Zielgesellschaft. Die steuerpflichtige Person kommt ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach und erhält eine Veranlagung von Amtes wegen. Einmal. Zweimal. Die steuerpflichtige Person reicht für ihr drittes Geschäftsjahr eine Steuererklärung ein. Das Steueramt stellt Fragen, welche die steuerpflichtige Person nur teilweise beantwortet. Daraus resultiert eine dritte Veranlagung von Amtes wegen (VAO), welche die Abzugsfähigkeit eines Grossteils der Schuldzinsen verweigert. Die steuerpflichtige Person reicht Beschwerde ein.
Drei Jahre nach der Reklamation leitet das Finanzamt Steuernachforderungen und Hinterziehungen im Zusammenhang mit der ersten TO ein, und zwei Jahre später für die beiden folgenden TO. Das Finanzamt erkennt die Abzugsfähigkeit der passiven Zinsen nicht an.
Bundesrichter stellen fest, dass die Steuerpflichtige das Zielunternehmen durch einen Fremdkapitalaufruf (Leveraged Buy-Out) erworben hatte. Die Fusion führte zu einem Debt Pushdown.
Sind die Zinsen für den zur Akquisition des Zielunternehmens aufgenommenen Kredit, der durch die Fusion zu einem Debt Push Down führte, steuerlich vom Gewinn abzugsfähig?
Obwohl ein Teil der von den Bundesrichtern angeführten Rechtslehre die Abzugsfähigkeit der Passivzinsen anerkennt, da diese bei der vor der Fusion als Erwerbszweckgesellschaft fungierenden SPV abzugsfähig waren, bestätigen die Bundesrichter die Auffassung der kantonalen Richter, wonach «der Teil des Darlehens, der nicht für die Liegenschaft verwendet wurde und es den neuen Aktionären ermöglichte, die Beschwerdeführerin zu erwerben (d. h. 76,36 % des Gesamtbetrags des Darlehens) nicht konkret mit Investitionen in die Liegenschaft verbunden war und dass dieser Teil des Darlehens – gemäss den kantonalen Feststellungen, die in der Bundesinstanz nicht in Frage gestellt werden – nicht dazu diente, für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nützliche Liquidität zu beschaffen.» (Erwägung 10.1)
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Fall aus Genf.
TF, Urteil 9C_606/2025 vom 24. Februar 2026