29.05.2024

Scheidung, Vorsorgungslücke, Freizügigkeitsleistungen und Ruhestand

Der Steuerpflichtige lässt sich 2013 scheiden. Von 2013 bis 2020 gleicht er Jahr für Jahr die aus der Aufteilung der BVG-Vorsorge bei der Scheidung resultierende Vorsorgelücke (und nicht mehr und nicht weniger) aus eigenen Mitteln aus. Der letzte Einkauf erfolgt gut einen Monat vor Eintritt in den Ruhestand, wobei weniger als 50% der Vorsorgeguthaben in Form von Kapital und der Rest in Form einer Rente ausgezahlt werden.

Im Jahr 2017 informierte der Steuerzahler die Steuerbehörde, dass er seine aus der Scheidung resultierende Vorsorgelücke nachkaufe, keineswegs jedoch diejenige, die dem Scheidungszeitpunkt vorausging, und beantragte die Anerkennung des vollständigen Abzugs dieser Nachkäufe. Die Steuerbehörde hatte ihm geantwortet, dass der Nachkauf des Jahres, in dem er in Rente ging, sowie der Nachkauf im dem Rentenjahr vorausgehenden Jahr steuerlich nicht abzugsfähig seien.

Das Finanzamt verweigert die Abzugsfähigkeit des Rückkaufs im Jahr 2020, dem Jahr des Renteneintritts.

Kantonsrichter weisen Steuerbehörden zurück (CDAP-VD, Urteil vom 5. Juli 2023, FI.2022.0085): Die vom Beschwerdeführer getätigten Nachzahlungen für Vorsorgejahre zur Schliessung der Lücke aufgrund der Scheidungsfolgen, angefangen ab dem Jahr der Scheidung und fortlaufend bis zum Rentenalter, sind nichts Ungewöhnliches oder Aussergewöhnliches. Der Beschwerdeführer kann nicht als ungewöhnliche Form angesehen werden, indem er Nachzahlungen tätigte, gefolgt von einer teilweisen Kapitalauszahlung. Es liegt keine Steuerhinterziehung vor.

Das Finanzamt greift auf das Bundesgericht zurück und wird erneut abgewiesen: Das Bundesgericht übernimmt die Argumentation der kantonalen Richter.

Das Urteil ist auf Französisch (waadtländisches Dossier).

TF, Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024