11.05.2026

Kann ich meine Buchhaltung nach Belieben korrigieren?

Die Steuerpflichtige erstellt ihre Buchhaltung und reicht ihre Steuererklärung ein. Im Rahmen eines Reklamationsverfahrens reicht sie eine neue Buchhaltung ein, mit der Begründung, dass in der ursprünglichen Buchhaltung Löhne vergessen worden seien.

Die Steuerbehörde lehnt die neuen Konten ab.

Die Bundesrichter erinnern an den Grundsatz der Bilanzkontinuität (oder des Prinzips der Kontenbestimmtheit – Erwägungsgrund 4.1).

Anschließend befassen sie sich mit den Korrekturen: «Im Bereich der Bilanzkorrekturen unterscheidet man zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen. Bei einer Bilanzberichtigung wird eine nicht handelsrecht konforme Bewertung durch eine handelsrechtlich konforme Bewertung ersetzt, während bei einer Bilanzänderung eine handelsrechtlich konforme Bewertung durch eine andere, ebenfalls handelsrechtlich konforme Bewertung ersetzt wird.
Bilanzberichtigungen können stets vorgenommen werden – solange keine definitive Veranlagung vorliegt – und sind von Amtes wegen vorzunehmen, da sie zur Korrektur einer Bilanzposition führen, welche gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst. Sie werden von der Steuerbehörde von Amtes wegen in die Steuerbilanz übernommen. Bilanzberichtigungen können für die Steuerpflichtigen vorteilhafte oder nachteilige Folgen haben. Anders verhält es sich bei Bilanzänderungen. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bilanz ab einem gewissen Zeitpunkt definitiv ist und keine nachträglichen Änderungen mehr vorgenommen werden können. Eine Bilanzänderung ist nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine Bilanzänderung durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich ergibt, dass sie bestimmte Buchungen infolge eines entschuldbareren Irrtums bezüglich der steuerlichen Konsequenzen vorgenommen hat. Ausgeschlossen sind im Allgemeinen hingegen Bilanzänderungen, die eine Kompensation von Korrekturen des Fiskus im Veranlagungsverfahren bezwecken oder die einzig und allein der Steuerersparnis dienen. «Bilanzberichtigungen» aus solchen Gründen sind ebenfalls nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen. (E. 4.2)

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Fall aus St. Gallen.

TF, Urteil 9C_203/2025 vom 6. März 2026