Jeder kann Steuerberater sein; wirklich?
Der Steuerpflichtige betreibt ein Einzelunternehmen. 2003 spaltete er auf Anraten seiner Treuhandgesellschaft seine Aktivitäten in zwei Bereiche auf: (i) eine GmbH für die handwerkliche Produktion und den Großhandel an Dritte und (ii) die Beibehaltung seines Einzelunternehmens für seine drei Verkaufsstellen. Es gibt einen konzerninternen Umsatz zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen.
Im Jahr 2007 verkauft der Steuerpflichtige die GmbH und die IV. Die GmbH wird zum 31-fachen ihres Nennwertes verkauft. Die Treuhandgesellschaft prüft die Kaufverträge und stellt keine Probleme fest.
Die Treuhandgesellschaft verzögert sich mit der Buchführung für 2007, und die GmbH wird von Amts wegen besteuert. Die Treuhandgesellschaft führt auch keine getrennte Buchhaltung zwischen (i) der GmbH und (ii) der natürlichen Person. Die Treuhandgesellschaft hat die Buchführung für 2008 zum Zeitpunkt der Verkaufsabwicklung ebenfalls nicht abgeschlossen.
Der Steuerzahler wechselt den Treuhänder mit dem Auftrag, die Situation wiederherzustellen (getrennte Rechnungen von 2003 bis 2007 + Abschluss nach Verkauf). Der Treuhänder macht den Steuerzahler darauf aufmerksam, dass der Verkauf der GmbH als Gewinn aus der Erwerbsersatzordnung betrachtet werden könnte.
Das Finanzamt versteuert den Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen tatsächlich als Einkommen aus Selbstständigkeit.
Der Steuerzahler wendet sich gegen (i) die erste Treuhänderin und (ii) die zweite Treuhänderin. Er fordert von ihnen die gezahlten Steuern und AHV-Beiträge sowie seine vorprozessualen Anwaltskosten zurück.
Die erstinstanzlichen Richter wiesen die Klage des Steuerzahlers ab.
Die kantonalen Richter bestätigen das Urteil der ersten Instanz. Die erste Treuhandgesellschaft hatte keinen Auftrag erhalten, eine steuerumgehende Struktur aufzubauen. Zudem hätte eine Verschiebung des Verkaufs um ein Jahr die Steuer ebenfalls nicht vermieden. Was die zweite Treuhandgesellschaft betrifft, so beschränkte sich ihr Auftrag auf die Erstellung einer korrekten Buchführung für die Geschäftsjahre 2003 bis 2008.
Bundesrichter halten fest, dass der Kläger im Zivilrecht «behaupten und beweisen muss, dass er auf den Verkauf seiner Unternehmen verzichtet hätte, wenn er ordnungsgemäß über die voraussichtlichen steuerlichen Folgen informiert worden wäre. Dies hat er jedoch in seinen Schriftsätzen nicht behauptet, und seine Erklärungen bei seiner Parteivernehmung können dies nicht ersetzen, geschweige denn für sich allein ausreichen. Zudem ergibt sich aus der Lebenserfahrung nicht, dass eine Person in der Lage des Beschwerdeführers aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Verkauf ihrer Unternehmen für über 1.700.000 CHF verzichtet hätte – darunter ein Gewinn von fast 1.500.000 CHF aus der Abtretung der GmbH – mit der Begründung, dass die insgesamt erhobene Steuer über 600.000 CHF betragen würde.’ (Erw. 5.2)
Die Ansprüche des Steuerzahlers gegen seine ehemaligen Bevollmächtigten werden abgewiesen.
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Waadtländer Fall.
BGE, Urteil 4A_118/2025 vom 23. März 2026
P.S.: Man hätte dieses Urteil auch nennen können: «Jeder Bundesrichter kann einen Steuerfall beurteilen, wirklich?» angesichts der Ungeheuerlichkeiten, die sie in den Erwägungsgründen schreiben.