Immobilien, Aufwertung historischer Anwesen
Das Bundesgericht hat die Annullierung der Baubewilligung zur Niederreissung zweier Gebäude bestätigt.
👉 in der Nähe von Gebäuden, die im Inventar unter Note 1 (nationale Bedeutung) und Note 2 (kantonale Bedeutung) eingetragen sind
👉 auf einer ISOS-Website, auf einer außergewöhnlichen Website
in einem ICOMOS-zertifizierten Garten,
um darauf ein vierstöckiges Gebäude in einem Dorfgebiet (baubar) zu errichten.
Dieser Beschluss erinnert uns an mehrere Punkte: Der Besitz eines historischen Gebäudes bedeutet zahlreiche Einschränkungen:
eingeschränkter Wohnkomfort
bei 14-16 °C im Winter leben (drinnen, nicht draußen!)
Außergewöhnliche Wartungskosten
die 1’200 m2 Dachfläche, die alle 50-60 Jahre erneuert werden müssen…
👉 geschriebene und ungeschriebene gesetzliche und regulatorische Bestimmungen!!!
das Bauland, das de facto unbebaubar ist
Die historische Residenz ohne Berücksichtigung dieser Elemente aufzuwerten, bedeutet, ihr einen stark überhöhten Wert zu geben. Eine andere Frage ist die eines Sammleraufschlags, den der Makler dem Käufer in Rechnung stellen könnte. Aber der Sammleraufschlag macht den Wert der Immobilie nicht aus, ganz im Gegenteil. Selbst wenn der Käufer einen überhöhten Preis bezahlt hat, ist die Immobilie den gezahlten Preis nicht wert (Wert ≠ Preis).
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Waadtländer Fall.
TF, Urteil 1C_400/2023 vom 24. Mai 2024