Stiftungen, die an Plänen zur Mitarbeiterbeteiligung beteiligt sind, Stempelsteuer auf Wertpapiere (DTn) und Wertpapierhändler im Sinne der DTn
Zwei Stiftungen verfolgen den Zweck, den Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen durch die Angestellten bzw. Kader der Gruppe zu fördern und Beiträge an die Gruppensparenkassen auszurichten. Bei einer externen Prüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) von verschiedenen Konzerngesellschaften kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, dass die beiden Stiftungen Wertschriftenhändler im Sinne des DBG sind.
Der TAF hat die Qualitäten als Wertpapierhändlerin im Sinne des DTn für jede der Stiftungen bestätigt.
Nachdem die Bundesrichter sich mit sehr interessanten prozeduralen Fragen befasst haben, analysieren sie Art. 13 Abs. 3 des bernischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften, nämlich wer im Sinne des DTn als Effektenhändler (sei es als Zwischenhändler oder als Händler) gilt.
Händler ist, wer Waren in eigenem Namen kauft und verkauft (aber nach dem Gesetz im Auftrag anderer), während der Vermittler Parteien zusammenbringt, ohne selbst Partei der Transaktion zu sein.
Solange die Zwischenhändler die Wertpapierdepots ihrer Kunden nicht gleichzeitig als Bank oder Wertpapierfirma verwalten, bestehen die typischen Tätigkeiten von Anlageberatern und Vermögensverwaltern gerade nicht darin, steuerpflichtige Wertpapiere in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Im Gegenteil, Anlageberater (unabhängig oder extern) geben nur Empfehlungen ab, während Vermögensverwalter im Namen ihrer Kunden über deren Vermögenswerte für ihre Verwaltungstätigkeit verfügen können.
Sowohl Händler als auch Großhändler handeln gewerblich, obwohl dies seit dem 1. April 1993 nicht mehr ausdrücklich im Gesetzeswortlaut erwähnt wird.
👉 Die Tätigkeit des Intermediärs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LT ist nach dem Begriff der Vermittlung im Sinne des Maklervertragsrechts zu bestimmen. Ein Wertpapierhändler, der eine Transaktion im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten als Kommissionär abschliesst, ist demnach kein Intermediär im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LT, sondern Vertragspartei des Geschäfts. Art. 17 LT hilft bei der Bestimmung, wer Wertpapierhändler im Sinne der DTn ist, nicht weiter.
Als Intermediär im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 DBG gilt nur, wer als Anlageberater oder Vermögensverwalter auf den An- oder Verkauf von steuerbaren Wertpapieren kausal einwirkt, ohne selbst Partei des steuerbaren Geschäfts zu sein. Die Fiktionen bezüglich der subjektiven Steuerpflichten von Wertpapierhändlern gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a und c DBG ändern daran nichts.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Basellandschaftliche Angelegenheit. Eine BGE-Publikation ist vorgesehen.
TF, Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025