Verdeckte Gewinne, Verrechnungssteuer und Kapitalrücklagen
👉 Das Unternehmen erhielt 2012 testamentarisch ein Gebäude vom verstorbenen früheren Gesellschafter. Es hatte das Vermächtnis 2012 als außerordentlichen Ertrag verbucht. Es hatte die Steuerlast auf das Vermächtnis zurückgestellt. Der Jahresgewinn von 2012, einschließlich des aus dem Vermächtnis resultierenden Teils, war der allgemeinen Rücklage zugewiesen worden. Steuerlich hatte das Unternehmen den steuerpflichtigen Gewinn von 2012 um den Nettowert des Vermächtnisses reduziert, so dass der steuerpflichtige Gewinn von 2012 einen Verlust ergab (aufgrund der Rückstellung für die Erbschaftssteuer). Die Steuerbehörde hat das Fehlen eines steuerpflichtigen Gewinns für 2012 anerkannt.
👉 Im Jahr 2013 machte die Gesellschaft den Verlustvortrag aus 2012 gegen den Gewinn 2013 geltend. Die Steuerverwaltung hat die Abzugsfähigkeit des Verlustvortrags 2012 bei der Veranlagung 2013 nicht zugelassen. Der Fall war an das BGer (publiziert als BGE 143 II 674) weitergezogen worden.
Im Jahr 2016 verbuchte das Unternehmen den Nettozufluss aus dem Vermächtnis als Rücklage aus Kapitaleinlagen (RIAC) – durch Minderung der allgemeinen Rücklage.
Im Jahr 2017 beschloss die Hauptversammlung die Ausschüttung einer Dividende durch Entnahme aus nicht bekannt gegebenen RIACs an die AFC, die noch nicht von der AFC zugelassen waren.
Die Bundesrichter sind der Ansicht, dass die Buchhaltungsunterlagen im Einklang mit dem Rechnungslegungsrecht stehen. Es besteht keine Notwendigkeit, die Einlage in die IIA's zu verbuchen, weder zum Zeitpunkt der Einlage noch innerhalb einer Verjährungsfrist. Die in den Weisungen der AFC geforderte Frist von 30 Tagen zur Anmeldung der IIA's entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
👉 Die Bundesrichter gehen hart mit der ESTV und ihren Kreisschreiben 29a, 29b und 29c über Kapitaleinlagen ins Gericht (E. 8.4.2): Die ESTV habe nie dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sie die nachträgliche Verbuchung von IVIs verweigere und es gebe keinen steuerlichen Grund, eine solche, dem Rechnungslegungsrecht entsprechende nachträgliche Verbuchung zu verweigern.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen zürcherischen Fall. Eine BGE-Publikation ist vorgesehen.
TF, Urteil 9C_690/2023 vom 21. März 2025