Dynamische Auslegung internationaler Verträge
👉 Frankreich ersucht die AFC um Amtshilfe. Es teilt mit, dass die betroffene Person eine Domiziladresse in der Schweiz angibt, jedoch eine Reihe von Indizien darauf hindeuten, dass sich der tatsächliche Wohnsitz in Frankreich befinden könnte.
▶️ Wohnraum in Frankreich
▶️ Post und Zeitschriften werden regelmäßig an diese Adresse geliefert, ohne Nachsendung
Abonnement für ein Fitnessstudio in der Nähe der Unterkunft Französisch
▶️ Teilhaber von 4 französischen Immobilienunternehmen
Miteigentümer eines Hauses in Frankreich.
Die Anfrage bezieht sich insbesondere auf detaillierte Kontoauszüge, aus denen Ein- und Ausgänge sowie Gewinne hervorgehen. Die Anfrage betrifft de facto auch eine weitere Person und zwei Unternehmen.
👉 Die AFC gibt der Anfrage statt; das Dossier wird dem TAF vorgelegt.
👉 Die (4) Beschwerdeführer beantragen insbesondere, dass die übermittelten Informationen nicht «Dritten», d. h. den 3 anderen Beschwerdeführern, die nicht die betroffene Person sind, entgegengehalten werden können. Sie führen insbesondere an, dass die Ausgabe 2024 des OECD-Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Umgehung des Spezialitätsprinzips herangezogen und von der anfragenden Behörde gegen einen der Beschwerdeführer, der nicht die betroffene Person sei, ausgenutzt werden könnte.
Der SIF hat die AFC angewiesen, diese neue Auslegung der Gesamtarbeitsverträge unmittelbar umzusetzen, was im strittigen Fall auch geschah.
👉 Bundesrichter erinnern daran, dass diese Vorgehensweise dem ständigen Rechtsprechung des BGer zum Spezialitätsgrundsatz widerspricht. Eine DBA ist im Lichte des massgebenden OECD-Kommentars zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der DBA (statische Auslegung) und nicht im Lichte des massgebenden OECD-Kommentars zum Zeitpunkt der Beurteilung des konkreten Falls (dynamische Auslegung) auszulegen.
👉 Folglich erinnerten die Bundesrichter die AFC an den Spezialitätsgrundsatz und wiesen die AFC an, die Amtshilfe unter ausdrücklicher Erwähnung des Spezialitätsgrundsatzes für die ersuchende Behörde zu gewähren.
Der Entscheid ist in französischer Sprache. Ein Weiterzug an das BGer ist möglich, wenn die (restriktiven) Voraussetzungen erfüllt sind.
TAF, Urteil A-4889-2024, vom 16. September 2025