01.12.2025

Zwei kantonale Steuerämter wollen dieselben Elemente besteuern

Der Steuerpflichtige wird in einem ersten Kanton auf sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile besteuert. Einige Monate später informiert ein zweiter Kanton den Steuerpflichtigen, dass er in diesem Kanton auf sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile steuerpflichtig ist. Der Steuerpflichtige reagiert nicht. Einige Wochen später erlässt der zweite Kanton die Steuerveranlagungen. Der Steuerpflichtige ficht diese mit dem Argument an, dass er im zweiten Kanton nicht steuerpflichtig sei.

👉 Die Steuerbehörde des zweiten Kantons gibt an, dass die Anfechtung verspätet ist, da der Steuerpflichtige sofort hätte reagieren müssen, als er davon erfuhr, dass er im zweiten Kanton steuerpflichtig ist.

Der Steuerzahler bringt die Angelegenheit vor Bundesrichter. Er beantragt, die Veranlagungen im ersten Kanton aufzuheben und die bezahlten Steuern zurückzuerstatten, hilfsweise die Verfügung des Gerichts im zweiten Kanton aufzuheben und die im zweiten Kanton bezahlten Steuern zurückzuerstatten.

👉 Die Bundesrichter verweisen auf ihre neue Rechtsprechung vom 17. August 2023 (Urteil 9C_710/2022) – (Erwägung 3.1.2). Der Steuerpflichtige kann die Rückerstattung zu viel entrichteter Steuern fordern
1️⃣ wenn er keinen qualifizierten Rechtsmissbrauch begangen hat
2️⃣ und dass die berechtigten Interessen der Steuerbehörden, die unrechtmäßig erhobene Steuern zurückzahlen müssen, im Falle einer Rückerstattung nicht beeinträchtigt werden.

Die Bundesrichter kommen zu dem Schluss, dass der erste Kanton nicht zuständig ist, die Steuer zu erheben, und dass die gezahlten Steuern dem Steuerzahler zurückerstattet werden müssen.

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Zürcher (der gewinnt) und einen Bündner (der verliert) Fall.

TF, Urteil 9C_315/ 2023 vom 1. Dezember 2025