Zinsaufwand – abzugsfähig? nicht abzugsfähig?
Der Steuerzahler zahlt eine Absicherung für einen Hypothekenzins-Swap.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass es sich nicht um abzugsfähige Hypothekenzinsen handelt.
Die Bundesrichter beschreiben das Finanzinstrument: «Zinsswaps, auch als Zinsderivate oder Swaps bezeichnet, sind Transaktionen, bei denen die Vertragsparteien Zinszahlungen in einer bestimmten Währung austauschen. Sie einigen sich auf die Termine für den Austausch der Zinszahlungen, die jeweiligen Zinssätze, die Laufzeit der Vereinbarung und den Nennwert (Basiswert), auf den sich die Zinszahlung bezieht. Die Nennwerte werden nicht ausgetauscht, sondern dienen lediglich als Berechnungsgrundlage für die Zinsen.“.
Der Zinsswap ist somit ein Geschäft, bei dem Zinsen nicht gegen die Zurverfügungstellung oder die Inanspruchnahme eines Kapitals geleistet werden, sondern eben nur gegen die Zinsen, die die Gegenpartei ihrerseits zu leisten verpflichtet ist. Wie der Name «Swap» schon besagt, handelt es sich schlichtweg um ein Tauschgeschäft, also um den Austausch von Zinszahlungen (unterschiedlicher Höhe), die sich auf den zugrundeliegenden Vermögenswert beziehen. Üblicherweise werden nicht die Zinszahlungen selbst ausgetauscht, sondern die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen werden verrechnet. Bezahlt wird nur der «Zinsüberschuss» – das ist der Betrag, um den die Zahlungsverpflichtung der einen Partei die Gegenverpflichtung der Gegenpartei übersteigt (Überschussverrechnung oder ’Netting«).
Zinsswaps sind derivative Finanzinstrumente, deren Wert, wie angegeben, von dem eines anderen Produkts abhängt. Es handelt sich um Transaktionen, die nicht an der Börse, sondern direkt zwischen dem betreffenden Händler (in der Regel eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen) und dem Endverbraucher abgewickelt werden.» (vgl. 7.1.)
Die Bundesrichter nehmen daraufhin eine konkrete Prüfung des Falls vor, was den Zusammenhang zwischen dem Swap und den Hypothekarzinsen betrifft. (Erwägung 7.2.2.)
Sie kommen zu dem Schluss, dass es keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Zahlung im Zusammenhang mit Zinsswaps und den kapitalmäßigen Schulden in Form von LIBOR-Darlehen gibt. Die betreffende Zahlung kann somit nicht steuerlich als Zinsaufwand behandelt werden. (Erw. 7.2.3.)
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Zürcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_261/2025 vom 11. März 2026