Wenn der Steuerzahler mit dem Finanzamt "Sack und Pack" spielt
👉 Die Steuerzahler sind die Aktionäre einer Gesellschaft. Die Gesellschaft verkauft Patente an die Steuerzahler, die diese dann zu einem beträchtlichen Wert an eine neu gegründete Gesellschaft weitergeben.
👉 Das Finanzamt sieht darin ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Die kantonalen Richter stellen fest, dass die Patente in der der streitigen Steuerperiode vorangegangenen Steuerperiode erworben wurden, dass es in dieser Steuerperiode ein Einkommen und in der streitigen Steuerperiode einen Kapitalgewinn aus dem Privatvermögen gab. Die Bundesrichter weisen die Sache zur weiteren Abklärung an den Kanton zurück. Die Existenz einer Erwerbstätigkeit ist belegt und das Einkommen aus dieser Tätigkeit ermittelt. Die Sache gelangt erneut vor die Bundesrichter.
Die Bundesrichter wiederholen ihre erste Entscheidung: Es musste festgestellt werden, ob die Steuerzahler eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatten (Urt. 4.2.2.2). Sie stellen fest, dass diese Klärung unzureichend erfolgt ist. Die Akte ist nach wie vor (auch) leer (vgl. 4.2.2.4Da die Akte immer noch leer ist, geben die Bundesrichter den Steuerzahlern Recht.
Die Entscheidung ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen solothurnischen Fall.
TF, Urteil 9C_369/ 2025 vom 23. Dezember 2025
Ist die Verrechnungssteuer in allen Fällen zurückforderbar?👇
👉 Die Steuerpflichtige, eine Schweizer Gesellschaft, hält eine Beteiligung von 100% an einer anderen Schweizer Gesellschaft. Die Tochtergesellschaft schüttet eine Dividende aus und beantragt, die Verrechnungssteuer zu deklarieren, anstatt sie zu entrichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) lehnt die Deklaration ab und verlangt die Zahlung. Die Tochtergesellschaft kommt der Aufforderung nach und entrichtet die Verrechnungssteuer in Höhe von 35% an die ESTV.
👉 Die Steuerpflichtige beantragt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von 35%. Die ESTV lehnt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit der Begründung ab, dass die Dividende falsch verbucht worden sei, dass eine Steuerhinterziehung vorliege, dass die Steuerpflichtige keinen Nutzungsanspruch auf die Dividende habe und dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.
👉 Bundesrichter erinnern an den Begriff des Genussrechts. Es geht nicht nur um das Eigentum an Wertpapieren, sondern auch, ja sogar vor allem, um den Anspruch auf den von diesen Wertpapieren generierten Ertrag. Das Genussrecht bedeutet, dass sein Inhaber tatsächlich das Recht hat, den Nettoertrag zu erhalten und zu behalten (vgl. 2.3.2.1). Die Situation wird zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung beurteilt (siehe. 2.3.2.2).
👉 Die Bundesrichter gehen in diesem Fall davon aus, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Niederlassung war zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Steuerpflichtigen eine vollständig liquidierte Gesellschaft. Ihre Übernahme war wirtschaftlich nicht sinnvoll, da es darum ging, eine Geldsumme gegen eine andere Geldsumme einzutauschen (vgl. 4.4.1.1).
Das Urteil ist auf Deutsch.
TAF, Urteil A-3719 2024, vom 17. Dezember 2025