Ein Betrag im Transit auf meinem Konto, zurückgebucht oder nicht?
Der Steuerpflichtige wird von der Kantonspolizei als angehört und gibt zu, für seine Beteiligung am Verkauf einer Gesellschaft Bargeld erhalten zu haben. Diese Summe wurde jedoch am nächsten Tag an einen Dritten weitergegeben. Das Steueramt des Kantons, in dem die Befragung stattfand, leitet diese Informationen an das Steueramt des Wohnsitzkantons (Nachbarkanton) des Steuerpflichtigen weiter. Das Steueramt des Wohnsitzes leitet Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein.
Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass dieser Betrag für eigene Rechnung als Zwischenhändler erhalten wurde. Der Steuerzahler kontert, er habe als Überbringer für den Dritten gehandelt (Art. 27 OR für diejenigen, die diesen Begriff vergessen haben mögen).
Die Bundesrichter halten fest, dass die kantonalen Richter die vom Dritten überreichte handschriftliche Quittung zu Recht berücksichtigt haben:
▶️ sie wurde sehr spät im Verfahren produziert,
der Steuerpflichtige gab erst im Rahmen des Reklamationsverfahrens an, dass er nie eine Vermittlungsprovision erhalten habe,
▶️ In der Tat änderte der Steuerzahler seine Darstellung der Tatsachen, nachdem ihm die Steuerbehörde im Rahmen des Reklamationsverfahrens das Protokoll der polizeilichen Vernehmung ausgehändigt hatte,
▶️ Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß darüber informiert, dass die Nachforderung mit «Einkünften aus einer Vermittlertätigkeit» begründet wurde, ein Hinweis, der auf den Steuerbescheiden zur Nachforderung vermerkt war, so dass er die handschriftliche Quittung (deren Beweiskraft umstritten ist) bereits in seinem Widerspruch vorlegen konnte.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine nidwaldnerische Angelegenheit. Die Luzerner Kantonspolizei hat ihren Bericht (durch den Staatsanwalt?) an die kantonalen Steuerbehörden (Luzern) weiterleiten lassen, welche ihn an die Steuerbehörden des Kantons Nidwalden weitergeleitet haben.
TF, Urteil 9C_333/2024 vom 3. September 2025