Scheidung, Trennung und Unterhaltsbeitrag – abzugsfähig, steuerpflichtig?
Der Steuerpflichtige, ein Ausländer, kommt mit seiner Frau und seinen Kindern in die Schweiz. Nach einigen Jahren kriselt es in der Ehe. Die Ehegatten vereinbaren eine Trennung nach dem Recht ihres Herkunftslandes, wonach die Frau und die Kinder in ein Drittland ziehen und der Steuerpflichtige jeden Monat einen Betrag zur Deckung ihres finanziellen Bedarfs zahlt, eine Unterhaltszahlung, die auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen wird. In dem Drittland, so der Steuerpflichtige, könne eine verheiratete Frau kein Konto auf ihren Namen eröffnen. Der Steuerpflichtige zieht die Unterhaltszahlung von seinem steuerpflichtigen Einkommen ab.
Die Steuerbehörde verweigert den Abzug mit der Begründung, dass der Unterhaltsbeitrag auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt wird, dessen Schuldner Miteigentümer ist.
Die erstinstanzlichen Richter bestätigen die Position des Finanzamts, ebenso wie die kantonalen Richter.
👉 Die Bundesrichter fassen die Position der kantonalen Richter zusammen: »Sie waren im Wesentlichen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Bankkontos in spanischer Sprache zusammen mit seiner Ehefrau, auf das er regelmäßig Überweisungen getätigt hatte, den Besitz der auf diesem Konto befindlichen Guthaben behielt, so dass keine Verlagerung von Mitteln (Unterhaltszahlungen) zugunsten seiner Ehefrau stattgefunden habe.»
Die Bundesrichter erinnern an ihre Rechtsprechung, wonach ein Unterhaltsbeitrag beim Unterhaltsschuldner abzugsfähig ist – und somit beim Unterhaltsgläubiger nach dem sogenannten "Correspondenzprinzip" steuerpflichtig ist –, sofern der Unterhaltsschuldner die Gelder vollständig freigegeben hat. Solange der Unterhaltsschuldner über die Verfügungsgewalt über den Unterhaltsbeitrag verfügt – aus welchem Grund auch immer –, liegt kein abzugsfähiger Unterhaltsbeitrag vor.
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Fall aus Genf.
TF, Urteil 9C_286/2024 vom 1. Oktober 2025