15.07.2025

Bereitstellung und drohende Gefahr der Rückstellung

👉 Die Steuerpflichtige gewährt ihrer zu 100 % im Besitz befindlichen Tochtergesellschaft ein Darlehen für den Erwerb eines zu bebauenden Grundstücks. Das Immobilienentwicklungsprojekt ist ins Stocken geraten. Die Steuerpflichtige schreibt einen Teil des Darlehens an ihre Tochtergesellschaft durch die Bildung einer Rückstellung zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinns ab.

Das Finanzamt akzeptiert die Rückstellung nicht, gefolgt von den verschiedenen Einspruchsbehörden.

Die Richter erinnern an den Grundsatz der Bestimmtheit der Rechnungslegung.

Zwar waren per Bilanzstichtag zwei Einsprachen gegen den generellen Zuweisungsplan des von der Tochtergesellschaft gehaltenen Grundstücks hängig. Diese Einsprachen führen jedoch nicht dazu, dass zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses ein unmittelbares Risiko einer wesentlichen Wertminderung des Grundstücks und damit des Darlehens bestand. Die Rangrücktrittvereinbarung der Forderung ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für die Unmittelbarkeit eines Wertverlusts, der die Bildung der umstrittenen Rückstellung rechtfertigt.

Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Genfer Fall. Das zugrunde liegende Gebäude befindet sich auf Waadtländer Boden und die Raumplanung (PGA) war Gegenstand des BGer-Urteils 146 II 289.

BGE, Urteil 9C_452/2024 vom 15. Juli 2025