Wann kann ich den Unterhaltsbeitrag abziehen?
Der Steuerpflichtige erhält von seiner Pensionskasse eine Nachzahlung von Invalidenrenten, einschliesslich Kinderrenten. Die Sozialdienste fordern die Rückerstattung der für den Unterhalt der Kinder vorgeschossenen Beträge, eine Forderung, die der Steuerpflichtige erfolglos bestreitet. Der Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach und erhält eine provisorische Steuerveranlagung. Er reicht eine Einsprache ein, füllt eine Steuererklärung aus und wird zu seiner Zufriedenheit veranlagt. Kurz darauf erhält er das rechtskräftige Urteil, das ihn zur Rückerstattung an die Sozialdienste verurteilt. Der Steuerpflichtige beantragt die Revision seiner Veranlagung.
👉 Die Steuerbehörde lehnt den Überprüfungsantrag ab.
👉 Bundesrichter erinnern daran, dass Unterhaltszahlungen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abziehbar sind. Wenn eine öffentliche Hand Vorschüsse für den Unterhalt von Minderjährigen leistet, sind diese beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen steuerpflichtig, als ob sie vom Unterhaltspflichtigen bezahlt worden wären. Die Rückzahlung der Vorschüsse durch den Unterhaltspflichtigen ist ebenfalls vom Einkommen abziehbar, selbst wenn der Vorschuss und die Rückzahlung nicht in dieselbe Steuerperiode fallen. (vgl. 6.1).
Die Bundesrichter gehen bei der Ermittlung der Einkünfte (und der Abzüge) weiter vor. Wie beim Einkommen sind auch die abzugsfähigen Beträge dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist. Bei Unterhaltsleistungen gilt folgendes System: Sie müssen tatsächlich gezahlt werden, um steuerlich abzugsfähig zu sein; eine bloße Zahlungspflicht rechtfertigt nicht den Abzug der geschuldeten Beträge. Zeitlich gesehen ist die tatsächliche Zahlung maßgebend, nicht die Fälligkeit. Der Steuerpflichtige muss die Zahlung nachweisen, um den Steuerabzug zu erhalten.
Während des strittigen Steuerzeitraums hat der Steuerzahler die Rückzahlung der Vorschüsse angefochten. Erst drei Jahre später wurde er rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt. Während des Steuerzeitraums hat er die öffentliche Hand somit nicht tatsächlich zurückgezahlt.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine ZĂĽrcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_662/2024 vom 6. November 2025