Nettomiete, auch bei Unterbelegung?
Der Steuerpflichtige erwirbt mit seiner Ehefrau ein Haus mit 7 Zimmern. 20 Jahre später sind die Kinder aus dem Haus 🪺 und die Eheleute lassen sich scheiden. Der Steuerpflichtige weigert sich, das Familienhaus zu verkaufen und verlangt dessen Zuweisung – obwohl er allein lebt –, was ihm im Scheidungsurteil zugesprochen wird. Der Steuerpflichtige beantragt daraufhin eine Herabsetzung des Mietwerts wegen der Unterbelegung der Wohnung.
👉 Bundesrichter erinnern daran, dass eine Kürzung wegen Unterbelegung möglich ist. Die Unterbelegung ist nicht zeitlich, sondern räumlich bedingt. Die Räume müssen leer sein und dürfen nicht als Lagerraum dienen. Die Unterbelegung muss unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sein. Im konkreten Fall wusste der Steuerpflichtige von Anfang an, als er sich weigerte, das Familienhaus zu verkaufen und dessen Zuweisung wünschte, dass das Haus zu groß für ihn sein würde. Daher kann er später keine Kürzung wegen Unterbelegung verlangen.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Zürcher Fall. Eine Publikation in den ATF ist vorgesehen.
BGE, Urteil 9C_609/2024 vom 4. März 2025