Sind Strafen vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähig? Was ist mit der Rückstellung aus dem Vorjahr, die bei Verhängung einer Strafe aufgelöst wird?
Der Steuerpflichtige hat eine Geldbuße nach dem Kartellrecht erhalten. Die Geldbuße wurde im Vorjahr dotiert und vom Finanzamt akzeptiert. Im Jahr der Kartellrechtsverstoß-Sanktion löst der Steuerpflichtige die Geldbußenrückstellung auf.
Die kantonalen Richter kommen zum Schluss, dass die von der WEKO auferlegte Busse eine Sanktion mit strafendem Charakter darstellt und somit nicht steuerlich abzugsfähig ist, da sie kommerziell nicht begründet ist. Die streitige Rückstellung wurde in den Büchern N-1 der Steuerpflichtigen erfasst. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Rückstellung im Geschäftsjahr N zu streichen, was einer Korrektur ihres Fehlers bezüglich der Abzugsfähigkeit der WEKO-Busse in N entspricht. Andernfalls hätte sich der Fehler der Verwaltung in N-1, der eine Rechtsverletzung darstellt, systematisch wiederholt, was gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verstossen hätte.
👉 Die Bundesrichter erinnern an die Rechtsprechung: «Geldbußen und mit strafendem Charakter behaftete finanzielle Sanktionen, die gegen juristische Personen wegen deren eigener strafrechtlicher Verantwortlichkeit verhängt werden, stellen grundsätzlich keine durch den Geschäftsbetrieb veranlassten Aufwendungen dar und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Abschreibungen und Rückstellungen, die zur Deckung solcher Aufwendungen gebildet werden, sind also dem steuerlichen Reingewinn hinzuzurechnen. Hingegen sind Sanktionen, die darauf abzielen, einen unrechtmäßig erzielten Gewinn zu schmälern, nach dem Geschäftsbetrieb veranlasst und somit steuerlich abzugsfähig, sofern sie keinen strafenden Charakter haben.»
👉 Die Bundesrichter setzen fort: die von der WEKO gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion
1️⃣ konstituiert eine strafrechtliche Sanktion und damit
2️⃣ stellt keine durch die kommerzielle Nutzung gerechtfertigte Belastung dar, angesichts seiner Beschaffenheit.
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Fall aus Genf.
TF, Urteil 9C_491/2024 vom 24. April 2025