01.07.2025

Führt das Verfahren zum Gewinn?

Der Steuerzahler ist ein selbstständiger Anwalt, der in einem ersten Kanton wohnt und im Nachbarkanton arbeitet. Da er seine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht hat, wird er von Amtes wegen veranlagt. Der Steuerzahler erhebt fristgerecht Rekurs und ergänzt seinen Rekurs anschliessend mit der Einreichung seiner Steuererklärung.

👉 Das Finanzamt bearbeitet den Einspruch, lehnt aber eine bestimmte Berücksichtigung ab. Der Vorgang wird an die nächsthöhere Instanz weitergeleitet. Die nächsthöhere Instanz weigert sich, den Einspruch zu bearbeiten, und erklärt, dass der Einspruch nicht ordnungsgemäß war. Tatsächlich muss bei einer Schätzung der Steuerbehörde der Einspruch nachweisen, dass die Schätzung offensichtlich unrichtig ist und daher alle Beweismittel zur Ermittlung der steuerpflichtigen Elemente vorlegen. Der Steuerpflichtige hat diese Unterlagen jedoch verspätet eingereicht.

Die kantonalen Richter stellen fest, dass der Steuerpflichtige in seiner Eingabe (welche fristgerecht eingereicht wurde) nicht nachgewiesen hat, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war. Folglich ist die Veranlagung rechtskräftig geworden.

👉 Bundesrichter schließen ein Schreiben der Steuerbehörde aus der Akte aus. Dieses Schreiben ist eine Steuerfestsetzung, die die nachträgliche Steuerfestsetzung «ungültig macht und ersetzt». Nach Ansicht der Bundesrichter hat die Steuerbehörde somit die Beschwerde als gültig erachtet. Die Hierarchie der Steuerbehörde kann die Handlungen ihrer Untergebenen nicht böswillig in Frage stellen.

👉 Folglich hat die Hierarchie des Finanzamts böswillig gehandelt und die Akte muss zur Entscheidung über den streitigen Abzug an das Finanzamt zurückgegeben werden.

Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Waadtländer Fall.

BGE, Urteil 9C_36/2025 vom 1. Juli 2025