Die ausländische Steuerbehörde bittet um Hilfe, aber das nationale Recht sieht nicht vor, dass sie den Steuerzahler im Voraus kontaktieren kann
👉 Israel 🇮🇱 stellt bei der Schweiz 🇨🇭 einen Antrag bezüglich 794 israelischer Steueransässiger, die Konten bei derselben Bank führen könnten, und fügt die Namen der betroffenen Steuerzahler bei. Die israelische Steuerbehörde präzisiert ferner, dass dieser Antrag im Anschluss an den automatischen Austausch von Steuerinformationen erfolgt und dass das interne Recht nicht vorschreibt, die betroffenen Steuerzahler zuerst zu kontaktieren, bevor um Amtshilfe ersucht wird.
👉 Die AFC holt die angeforderten Informationen bei der Bank ein und trifft Entscheidungen über die Gewährung administrativer Unterstützung.
👉 Bundesrichter analysieren den Zusammenhang zwischen dem MAC und dem SRÜ-IL: «Nur das MAC ermöglicht es der ersuchenden Behörde, solche Informationen zu erhalten. Die Tatsache, dass Artikel 26 des SRÜ CH-IL einen solchen Austausch nicht zulässt, steht der Anwendung dieser Konvention nicht entgegen.».
👉 Das Multilaterale Übereinkommen (MÜ) «ermöglicht es einem Vertragsstaat, die administrative Unterstützung auf Steuerperioden zu beschränken, die am 1. Januar oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens für eine Partei beginnen.» Daher hat die Schweiz, obwohl das MÜ in der Schweiz erst 2017 in Kraft getreten ist, das Recht reserviert, Informationen für die drei Steuerperioden vor 2017 (d. h. 2014, 2015 und 2016) auszutauschen.
Der Grundsatz der Subsidiarität der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist nicht absolut. Er erlaubt dem ersuchten Staat, die Hilfeleistung zu verweigern, wenn der ersuchende Staat nicht «alle angemessenen Maßnahmen ausgeschöpft hat, die nach seiner Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis vorgesehen sind« (Rn. 7.5.1), verpflichtet ihn aber nicht zur Verweigerung der Hilfeleistung, wenn der ersuchende Staat diese nicht ausgeschöpft hat (Rn. 7.6).
Die Entscheidung ist auf Französisch.
TF, Urteil 2C_352/2024 vom 24. September 2025