Wie viel ist meine Holding wert?
👉 Die Steuerzahlerin (die Familienholding) hält eine Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft. Der Börsenwert der Beteiligung halbiert sich um 6, dann steigt der Kurs allmählich wieder an. Zunächst entspricht der Buchwert der Beteiligung dem Börsenkurs am Stichtag. Minder- und Mehrwerte werden in der Bilanz berücksichtigt. Anschließend behält die Steuerzahlerin den niedrigsten Börsenwert des Geschäftsjahres als Buchwert bei (Änderung der Rechnungslegungsmethode).
👉 Die Steuerbehörde korrigiert den Buchwert und ersetzt ihn durch einen höheren Steuerwert der Beteiligung 58% (für die Kapitalsteuer), der jedoch immer noch unter den Anschaffungskosten liegt.
Bundesrichter erinnern daran, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Anlagekosten von Beteiligungen bei Wegfall des einschlägigen Grundes zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden (Art. 62 Abs. 4 DBG). Diese Bestimmung stellt eine (steuerliche) Korrekturvorschrift der Handelsbilanz dar. Sie enthält jedoch eine Höchstgrenze: die Anlagekosten der Beteiligung.
Die Bundesrichter sind der Ansicht, dass die Berichtigung der Handelsbilanz erforderlich ist, wenn Wertberichtigungen und Abschreibungen nicht mehr dauerhaft gerechtfertigt sind. Folglich muss die Wertsteigerung nicht vorĂĽbergehend sein. Es gibt verschiedene Methoden, um festzustellen, ob eine Wertsteigerung von Dauer ist, insbesondere die ĂśberprĂĽfung der RĂĽckstellungen, bei der mehrere Indikatoren zu berĂĽcksichtigen sind:
▶️ der Börsenkurs
▶️ die außerbörslich gezahlten Preise
▶️ der Eigenkapitalanteil an der Beteiligung
der Kapitalisierungswert regelmäßig ausgeschütteter Dividenden
▶️ die Bewertung der Beteiligung nach der Methode der Praktiker.
Den Steuerbehörden muss ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden, solange die Prämissen nicht willkürlich sind, allgemein anerkannte Bewertungsmethoden angewendet werden oder das Ergebnis nicht offensichtlich falsch erscheint.
Die Berücksichtigung der Börsenkursentwicklung bis zum Datum der Steuerfestsetzung ist durchaus zulässig.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine ZĂĽrcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_98/2025 vom 4. September 2025