09.07.2025

Alles liegt in der Kunst, sein Vermögen intelligent zu strukturieren.

Der Steuerpflichtige ist eine Immobiliengesellschaft. Sie erwirbt Anteile an einer Immobiliengesellschaft, um sie später mit erheblichen Gewinnen wieder zu verkaufen. Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, dass die Gewinne von der Körperschaftsteuer befreit sind.

👉 Die Steuerbehörde rechnet die Kapitalgewinne aus Beteiligungen an GmbHs dem steuerbaren Einkommen zu, was das kantonale Gericht bestätigt.

Bundesrichter erinnern an das Bestimmtheitsprinzip bei der Rechnungslegung. Der Kursgewinn wurde ordnungsgemäss verbucht. Da keine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, ist der Kursgewinn der Gewinnsteuer unterworfen. Die Steuerpflichtige macht geltend, dass es ein Leitprinzip für die Besteuerung von Immobilien-KMU gäbe, wonach das KMU und nicht der Beteiligungs-Inhaber für den Immobilienteil steuerpflichtig sei, was die Bundesrichter nicht überzeugt:
Diese Entwicklung bezieht sich nur auf Erträge, nicht auf Kapitalgewinne auf den Anteilen selbst.
2️⃣ Die Berufungsklägerin versucht vergeblich, eine 'Äquivalenzbeziehung zwischen
die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer [Investmentgesellschaft für Immobilien] und die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer von der [Investmentgesellschaft für Immobilien] gehaltenen Immobilie» (Erwägungsgrund 4.5.1.)
3️⃣ zweifellos eine Doppel- oder Dreifachbesteuerung im vorliegenden Fall vorliegt, diese aber «dem vom Gesetzgeber gewollten Steuersystem inhärent ist» (Erwägungsgrund 4.5.2.)

Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Waadtländer Fall.

TF, Urteil 9C_12/2025 vom 9. Juli 2025