Ist eine Aktionärsvereinbarung eine Schenkung?
Der Steuerpflichtige ist zusammen mit seinen Söhnen Aktionär der Familiengesellschaft. Die Aktionäre haben eine Aktionärvereinbarung unterzeichnet, die ein Vorkaufsrecht der Mitaktionäre im Falle des Todes oder Austritts aus der Gesellschaft vorsieht, wobei der Ausübungspreis dem Nennwert entspricht. Einer der Söhne verkauft dem Steuerpflichtigen (dem Vater) seine 20 Aktien zum Preis von CHF 20’000.
Vier Jahre nach dem Verkauf fragt die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen, warum er seine 20 Aktien für 20’000 CHF verkauft hat. Die Steuerbehörde bewertet die Aktien auf fast 7 Millionen CHF, erhebt die Schenkungssteuer vom Sohn an den Vater zum Satz von 151 TP3T und verhängt zudem eine Geldstrafe in Höhe der hinterzogenen Steuer, was eine Rechnung von über 2 Millionen CHF ergibt.
Die Steuerbehörde weist den Einspruch des Steuerpflichtigen mit der Begründung zurück, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt. Die Geldstrafe wird hingegen um 251 TP3T herabgesetzt. Die kantonalen Richter bestätigen die Position der Steuerbehörde.
Die Bundesrichter stellen klar, dass die Schenkung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nicht exakt dieselbe ist wie im zivilrechtlichen Sinne:
1. Schenkung unter Lebenden, unentgeltlich, mit Schenkungsabsicht (animus donandi) sind sowohl im zivilrechtlichen als auch im steuerrechtlichen Sinne gleich
2. Im Steuerrecht ist es nicht willkürlich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Schenkung die Schenkungswilligkeit (animus donandi) zwischen nahestehenden Personen anzunehmen. (Erwägungsgrund 3.2.)
Die Bundesrichter sind der Ansicht, dass der CEA aus dem Jahr 2008 stammt. Sowohl der Steuerpflichtige als auch jedes der Kinder konnten Begünstigte des Vorkaufsrechts sein. Bei seiner Unterzeichnung war es völlig zufällig, wer zugunsten wessen bevorzugt würde. Übrigens verzichtete der andere Sohn auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts an den Aktien seines Bruders. Der abtretende Sohn zog sich aus der Gesellschaft zurück, sodass er seine Aktien gemäß dem CEA abtreten musste.
Angesichts des 9 Jahre vor der Übertragung festgelegten Preises und des zufälligen Charakters der Begünstigten einer solchen Klausel gibt es keinen "animus donandi" (Schenkungsabsicht) seitens des Sohnes des Steuerpflichtigen gegenüber seinem Vater. Die Steuerbehörden haben nie nachgewiesen, dass eine solche Schenkungsabsicht bestand.
Die Steuerbehörde übernimmt die Verfahrenskosten von CHF 16.000 zuzüglich die Parteientschädigung des Steuerpflichtigen von CHF 8.000.
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Waadtländer Fall.
TF, Urteil 9C_118/ 2025 vom 22. April 2026