11.05.2026

Rückkauf von LPP, Kapitalrückzug und Steuerhinterziehung

Die Steuerpflichtige wird im Rahmen einer Massenentlassung entlassen. Sechs Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig in den Ruhestand gehen wird. Das Arbeitsverhältnis endet. Die Steuerpflichtige findet einen Monat später eine Anstellung. Der Arbeitgeber gewährt ihr eine Kapitalabfindung, die in ihre Pensionskasse eingezahlt wird. Der Arbeitgeber teilt mit, dass dieses Kapital nur in Form einer Rente zurückgezahlt werden kann. Die Steuerpflichtige nimmt zwei Kapitalbezüge aus BVG-Plänen vor, wie mehr als sechs Monate zuvor angekündigt. Die Steuerpflichtige deklariert die Kapitalabfindung als steuerlich abzugsfähigen BVG-Einkauf.

Das Finanzamt lehnt die Rücknahme mit der Begründung ab, dass die Sperrfrist von drei Jahren verletzt wurde.

Die Bundesrichter erinnern daran, dass die dreijährige Sperrfrist ein objektivierter Standard ist und für alle Formen des Bezugs aus der 2. Säule gilt: Es gibt keinen Ermessensspielraum für eine Einzelfallprüfung. Ebenso wenig gibt es Raum für eine auf Steuerhinterziehung abzielende Sachverhaltsprüfung. Folglich besteht keine Prüfung einer direkten Verknüpfung zwischen einem Rückkauf und einem Kapitalbezug: Wurde der betreffende Rückkauf gegen einen bestimmten Kapitalbezug getätigt.

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Basler (BL) Angelegenheit.

BGE, Urteil 9C_578/2025 vom 26. Februar 2026