18.12.2025

Ich bin unabhängig vom Haus im Nachbarkanton, der steuerlich günstiger ist.

Der Steuerpflichtige meldet sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit an, die im Nachbarkanton mit günstigerer Besteuerung ausgeübt wird.

Während das Finanzamt in den Vorjahren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Kantons anerkannt hatte, rechnet es diesmal die Einkünfte dem Kanton des Wohnsitzes zu.

👉 Bundesrichter stellen fest, dass der Steuerzahler
▶️ hat seine RI im RC des Nachbarkantons registriert, mit Sitz in einem «Business Office Center»
arbeitet von seinem privaten Zuhause aus, wo er ein Zimmer in ein Büro umgewandelt hat
fährt 24- bis 30-mal im Jahr zum Stammhaus seiner RI
verfügt über eine sehr rudimentäre Infrastruktur am formalen Sitz
Arbeitsplatz, Besprechungsraum, Kochnische, Gemeinschaftsdrucker
sanitäre Anlagen, Parkplatz geteilt
⏩ keine Schließfächer, Fächer oder persönliche Schränke
⏩ kein fester Arbeitsplatz
⏩ Nutzung des eigenen Computers und Verbindung über WLAN oder Mobiltelefon
⏩ Kurier weitergeleitet
Weitergeleitete Telefonanrufe
Briefkasten der Name des Steuerzahlers auf einem einfachen Aufkleber
⏩ keine Kundenbesuche vor Ort während der gesamten Steuerperiode.

Da der Steuerpflichtige diese von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht bestreitet, stellen die Bundesrichter fest, dass die selbstständige Tätigkeit vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen aus ausgeübt wird.

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Zürcher Fall (kein Problem der Doppelbesteuerung mit Schwyz).

Bundesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2025, 9C_349/2025