Termine einhalten – und die Strafen
Der Steuerpflichtige ist Gesellschafter einer GmbH, die auf der Generalversammlung im Dezember des Jahres N beschließt, eine Dividende auszuschütten. Eine Woche später informiert die GmbH die ESTV mittels des entsprechenden Formulars unter Angabe des Datums der Generalversammlung über die Dividende. Der Steuerpflichtige reicht seine Steuererklärung für das Jahr N im Januar N+4 ein.
Das Finanzamt lehnt die Rückerstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung ab, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren am 01.01.N+4 abgelaufen ist.
Die Bundesrichter stellen fest, dass kein Protokoll der Generalversammlung existiert, weshalb der Steuerpflichtige seinen Einwand, dass die Dividende erst im N+1 fällig gewesen sei, nicht beweisen kann. Dass die Dividende tatsächlich erst im N+1 ausbezahlt wurde, ändert nichts. Die Dreijahresfrist beginnt mit Fälligkeit der steuerbaren Leistung, die sofort eintritt. Mit der Einreichung der Steuererklärung N im Januar N+4 war die Dreijahresfrist am 31. Dezember N+3 bereits abgelaufen.
Die Bundesrichter erkundigten sich nach einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Steuerpflichtige macht geltend, er habe nicht früher handeln können, weil die Treuhandgesellschaft sich geweigert habe, die Unterlagen zu übermitteln. Der Steuerpflichtige war der einzige Gesellschafter der GmbH. Das Formular für die IA wurde vom Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter der GmbH unterzeichnet. Dem Steuerpflichtigen gelang es dennoch, seine Steuererklärung N selbst aufzustellen und im Januar N+4 einzureichen. Es besteht kein objektiver Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Fall aus dem Kanton Aargau.
TF, Urteil 9C_687/2024 vom 25. September 2025