21.07.2025

Wie man eine Immobilienförderung macht – steuerlich?

Der Steuerpflichtige schließt sich mit einem Dritten zur Durchführung eines Immobiliengeschäfts zusammen. Der Gesellschaftsvertrag wird in Form einer einfachen Gesellschaft geschlossen. Im Jahr 2011 verbucht die einfache Gesellschaft die Zuteilung eines Grundstücks aus der Immobilienpromotion zugunsten des Steuerpflichtigen zum Einstandspreis.

👉 Das Finanzamt stellt verschiedene Fragen im Besteuerungsprozess und besteuert einen Betriebsgewinn im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks von 1,58 Mio. CHF, der im Reklamationsverfahren auf 1,175 Mio. CHF reduziert wurde.

👉 Bundesrichter erinnern daran, dass 'Im Rahmen der systematischen Realisation, die beim Übergang von Betriebsvermögen in Privatvermögen stattfindet, unterliegen die mit der übertragenen Liegenschaft verbundenen stillen Reserven der Besteuerung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.» (Erwägung 4.1. letzter Teil) und legen dar, dass »Die private Entnahme (d. h. der Übergang von Betriebsvermögen zu Privatvermögen) und die private Einlage (von Privatvermögen zu Betriebsvermögen) beruhen auf dem Willen der steuerpflichtigen natürlichen Person (subjektives Element). Ferner muss dieser Wille angemessen ausgedrückt werden, sei es ausdrücklich oder zumindest stillschweigend (objektives Element). Die objektiven und subjektiven Elemente stehen in einem Zusammenhang, so dass, wenn eines davon fehlt, kein Übergang von Betriebsvermögen in Privatvermögen (oder umgekehrt) angenommen werden kann« (Erwägung 4.2.1).

👉 Bundesrichter stellen fest
1️⃣ dass die Übertragung von Betriebsvermögen in Privatvermögen verbucht und vom Finanzamt erfasst wurde
2. dass der Steuerpflichtige tatsächlich beabsichtigte, das Grundstück von seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen zu überführen
aber des einfachen Gesellschaftsvertrags
▶️ Erwähnung in den Konten der Zuteilung des Loses
Baugenehmigung, die die Vermietung des strittigen Grundstücks für 5 Jahre mit Mietpreisbindung vorschrieb.

Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Fall aus Genf.

TF, Urteil 9C_145/2025 vom 21. Juli 2025