Alles liegt in der Kunst, sein Vermögen intelligent zu strukturieren.
Der Steuerpflichtige ist eine Immobiliengesellschaft. Sie erwirbt Anteile an einer Immobiliengesellschaft, um sie spÀter mit erheblichen Gewinnen wieder zu verkaufen. Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, dass die Gewinne von der Körperschaftsteuer befreit sind.
đ Die Steuerbehörde rechnet die Kapitalgewinne aus Beteiligungen an GmbHs dem steuerbaren Einkommen zu, was das kantonale Gericht bestĂ€tigt.
Bundesrichter erinnern an das Bestimmtheitsprinzip bei der Rechnungslegung. Der Kursgewinn wurde ordnungsgemĂ€ss verbucht. Da keine steuerrechtliche Korrekturvorschrift besteht, ist der Kursgewinn der Gewinnsteuer unterworfen. Die Steuerpflichtige macht geltend, dass es ein Leitprinzip fĂŒr die Besteuerung von Immobilien-KMU gĂ€be, wonach das KMU und nicht der Beteiligungs-Inhaber fĂŒr den Immobilienteil steuerpflichtig sei, was die Bundesrichter nicht ĂŒberzeugt:
Diese Entwicklung bezieht sich nur auf ErtrÀge, nicht auf Kapitalgewinne auf den Anteilen selbst.
2ïžâŁ Die BerufungsklĂ€gerin versucht vergeblich, eine 'Ăquivalenzbeziehung zwischen
die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der VerĂ€uĂerung einer Beteiligung an einer [Investmentgesellschaft fĂŒr Immobilien] und die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der VerĂ€uĂerung einer von der [Investmentgesellschaft fĂŒr Immobilien] gehaltenen Immobilie» (ErwĂ€gungsgrund 4.5.1.)
3ïžâŁ zweifellos eine Doppel- oder Dreifachbesteuerung im vorliegenden Fall vorliegt, diese aber «dem vom Gesetzgeber gewollten Steuersystem inhĂ€rent ist» (ErwĂ€gungsgrund 4.5.2.)
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen WaadtlÀnder Fall.
TF, Urteil 9C_12/2025 vom 9. Juli 2025