Erfassung einer Rückstellung zur Verrechnung von Wertveränderungen bei Wertpapieren
Der Steuerpflichtige verbucht den Wert seiner Wertpapiere zum Durchschnittskurs des letzten Monats des Jahres gemäß dem Rechnungslegungsrecht. Um die Buchung zu neutralisieren, bucht er eine Rückstellung in gleicher Höhe gemäß dem Rechnungslegungsrecht.
Das Handelsrecht und das Steuerrecht erlauben Rückstellungen für bestehende, aber noch nicht bezifferbare Verpflichtungen. Das Steuerrecht erlaubt auch Rückstellungen zum Schutz vor Wertverlustrisiken bei Umlaufvermögen. Dies sind keine Rückstellungen im handelsrechtlichen Sinne, sondern Korrekturen für temporäre Minderwerte bei Umlaufvermögen.
Früher sah das Rechnungslegungsrecht vor, dass Wertpapiere entweder zum historischen Kurs oder zum Durchschnittskurs des letzten Monats des Jahres bewertet wurden. Bei einer Neubewertung waren sich die Lehren einig, dass sie sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht auswirkte. Das Handelsrecht erlaubte keine Verbuchung von Wertberichtigungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Praxis verschiedener kantonaler Steuerverwaltungen erlaubte jedoch die Anwendung eines pauschalen Abzugs auf diese neu bewerteten Werte.
Das neue Rechnungslegungsrecht ermöglicht es Unternehmen, erfolgswirksame Wertberichtigungen zu bilden, um Schwankungen der Kursentwicklung bzw. der Bewertungsvolalität Rechnung zu tragen. Dem steht nicht entgegen, dass Verluste auf Wertpapiere und/oder andere Umlaufvermögensgegenstände durch die Bildung von Wertberichtigungen oder Rückstellungen für Wertschwankungen mit steuerlicher Auswirkung berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass ein konkretes oder messbares Risiko benannt werden kann, damit die Bildung stiller Rücklagen bei allgemeinem wirtschaftlichen Lebensrisiko nicht steuerlich sanktioniert wird.
👉 Die Bundesrichter stellen fest, dass sich das Steuerrecht nicht geändert hat und daher eine Wertberichtigung oder eine Kursunsicherheitsrücklage mit steuerlicher Auswirkung, außer bei konkretem Risiko, nicht möglich ist. Folglich weicht das Steuerrecht vom Handelsrecht ab und die strittige Berichtigung ist steuerlich nicht anerkannt.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Zürcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025