Strafrechtliche Verantwortung des Buchhalters in den Steuerangelegenheiten seines Arbeitgebers
👉 Buchhalter ist ein risikoreicher Beruf. Wer es noch nicht wusste, sollte das Folgende lesen.
Der Rahmen: ein multinationales Unternehmen
👉 Die Akteure: die Schweizer Gesellschaft, die ausländische Gesellschaft, der Buchhalter der Schweizer Gesellschaft, der Steuerberater der Schweizer Gesellschaft, die kantonale Steuerbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Thema: Verzerrte Verrechnungspreise und die Rolle des Buchhalters bei Jahresabschlüssen, die diese verzerrten Verrechnungspreise enthalten
Die Sachlage: Eine Schweizer Gesellschaft erhält ein Darlehen von einer ausländischen Gesellschaft. Der Zinssatz liegt über dem, was üblicherweise zwischen Dritten vereinbart wird. Das (kantonale) Steueramt prüft die Jahresabschlüsse 2010-2012 der Gesellschaft und bemängelt den Zinssatz, den es als überhöht einstuft. Ende 2014 wird eine Verrechnungsstudie erstellt. Anfang 2015 wird eine Einigung erzielt. 2015 schaltet sich das BAZG (die Bundesbehörden) ein. Sie prüfen die Jahresabschlüsse 2011-2015. Sie bemängeln dieselben Punkte wie das kantonale Steueramt. 2016 wird eine Einigung erzielt. Der Fall ist Mitte 2016 abgeschlossen. Anfang 2018 eröffnet das BAZG ein Verfahren wegen strafbarer Handlung (DPA). Das BAZG verhängt eine Busse von CHF 20’000 gegen den Buchhalter (Jahresabschlüsse 2014-2015).
Nach Ansicht der Bundesrichter stellt die Vereinbarung mit der Gesellschaft keinen Freispruch für den DPA-Teil der Akte dar (siehe 3.3).
Ab der TP-Studie kannte der Buchhalter das Bestehen eines TP-Problems bei früheren Abschlussprüfungen. Die Tatsache, dass er ohne weitere Prüfung dieselbe TP-Politik für die nach der TP-Studie liegenden Abschlussprüfungen genehmigte, stellt eine Verletzung seiner steuerlichen Pflichten dar (Erwägungsgrund 4).
👉 Zur Erinnerung: Bei der MI (aber auch bei der MWST und der VST auf Bundesebene) gilt das Prinzip der Selbstveranlagung. Vom Steuerpflichtigen wird erwartet, dass er über spezielle Kenntnisse seiner steuerlichen Pflichten verfügt und diese folglich korrekt erfüllt (Erwägung 5).
Auch wenn die Gesellschaft Steuerschuldner ist, ist die natürliche Person, die die strafbare Handlung für die Gesellschaft begeht, Täter im Sinne des DSG (Art. 6 Abs. 1).
Das im kantonalen Verfahren auf CHF 8’000 reduzierte und von den Bundesrichtern in seiner Höhe nicht bestrittene Bußgeld erscheint den Richtern nicht unverhältnismäßig.
Es handelt sich um eine Waadtländer (wenn auch eidgenössische) Angelegenheit. Der Entscheid ist auf Französisch.
BGE, Urteil 6B_90/2024 vom 3. Februar 2025