30.05.2024

Einkommenssteuer – Abzugsfähigkeit der obligatorischen Genfer Mutterschaftsversicherung im Kanton Waadt

Erneute Besteuerung, bei der diese Abzugsberechtigung verweigert wird 😡 Ja, es sind nur ein paar Dutzend Franken, aber es ist das Prinzip.

Die Rechtslage ist eindeutig:

Das Prinzip: Art. 25 DBG + Art. 9 Abs. 1 Kt. StG + Art. 29 VVISG: Das Nettoeinkommen wird ermittelt, indem vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen Abzüge und die in den Artikeln 30 bis 37 genannten Kosten abgezogen werden (Art. 29 VVISG).

Im Einzelnen: Art. 33 Abs. 1 Bst. f DbG + Art. 9 Abs. 2 Bst. f AVCH + Art. 37 Abs. 1 Bst. f LdV-VD: vom Einkommen abziehbar sind [...] die Prämien und Beiträge, die gemäss der Regelung über die Leistungen bei Verzicht auf Garantien und gemäss den Bestimmungen über die obligatorische Arbeitslosen- und Unfallversicherung (Art. 37 Abs. 1 Bst. f LdV-VD) geleistet werden.

Artikel 33 Abs. 1 Bst. f des DBG sieht den vollen Abzug der «Prämien und Beiträge, die nach den Bestimmungen über die Leistungen bei Arbeitsausfall und den obligatorischen Unfall- und Arbeitslosenversicherungen geleistet werden», d. h. für Sozialversicherungen, die nicht die AHV/IV sind (Bst. d), und die mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen, wobei diese Aufzählung abschliessend ist (BGer, Urteil vom 24. Mai 2011, 2C_36/2011). In diesem Zusammenhang könnte der Abzug als abzugsfähiger Ausgabenaufwand (Fakultativabzug) betrachtet werden, der für die Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig ist. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf die Beiträge von Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden gemäss der bundesrechtlichen Gesetzgebung über die Leistungen bei Arbeitsausfall (Art. 27 ATSG) als auch auf diejenigen, die gemäss ergänzenden kantonalen Regelungen (Art. 16h ATSG) geleistet werden, wie zum Beispiel das Genfer Gesetz vom 21. April 2005 über die Mutterschafts- und Adoptionsversicherung (LAMat-GE) (vgl. Frau Gladys Laffely-Maillard, in Kommentar zum DBG, 2. Aufl., Basel 2017, § 77 zu Art. 33).

Würde man die Abzüge für Lohnausfallentschädigungen auf kantonaler Ebene nicht zulassen, würde dies dazu führen, alle kantonalen Versicherungen von der Abzugsfähigkeit auszuschließen. Eine kantonale Deckung, die nicht vom Wohnsitzkanton stammt, aber von diesem erlaubt ist, abzulehnen, wäre darüber hinaus eine Diskriminierung, die durch die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2) und die kantonale Verfassung des Kantons Waadt (Art. 10 Abs. 2) verboten ist.

Ich verlange nicht viel vom Finanzamt: nur, dass es das Gesetz anwendet. Und eine zweite Kleinigkeit: freiwillig.

Übung ACI-VD