Der Hengst 🐎 deckt und das Finanzamt zählt die Cents
👉 Die Steuerpflichtige kauft und verkauft jährliche Reproduktionsrechte an Hengsten. Ihre Tätigkeit umfasst auch den Handel mit Deckrechten für ausländische Hengste, deren Eigentümer in Syndikaten zusammengeschlossen sind und deren Bedeckungen im Ausland stattfinden.
👉 Das Bundesamt für Steuern (MWST) geht davon aus, dass Auslandsüberträge Dienstleistungen sind, die aus dem Ausland bezogen werden und somit in der Schweiz steuerpflichtig sind.
Die Bundesrichter vertreten die Auffassung, dass es sich nicht um eine Warenlieferung handelt (Erwägung 7.1.): Es findet eine Bedeckung (sogenannte natürliche Bedeckung) des Hengstes mit der Stute statt (und nicht mit der Entscheidung); es handelt sich nicht um die Lieferung von Samenspenderinnen.
Sie sind auch der Ansicht, dass das Zuchtrecht kein Finanzinstrument ist, obwohl die Steuerzahlerin argumentiert, dass das Zuchtrecht einen sich entwickelnden Marktwert hat und dass dessen Inhaber es an einen Dritten abtreten kann und dass es funktional einer Finanzoption entspricht.
Die Entscheidung ist auf Französisch.
TF, Urteil 9C_370/2025 vom 17. November 2025