Steuerbefreiung und öffentlicher Dienst
Die Steuerpflichtige profitiert aufgrund ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Abfallbehandlung) von einer vollständigen Steuerbefreiung. Das Unternehmen kann keine Dividenden ausschütten und der Liquidationsüberschuss wird gegebenenfalls anderen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die Steuerpflichtige erweitert ihre Tätigkeiten auf Fernwärme.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Fernwärmeversorgung nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft werden kann und besteuert diese Tätigkeit.
Bundesrichter erinnern an den Begriff des öffentlichen Dienstes
eingeschränkt ausgelegt
▶️ Erledigung von Aufgaben, die eng mit staatlichen Aufgaben verbunden sind
▶️ Inhalt der Satzung nicht bestimmend.
Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist nicht unveränderlich, er variiert je nach Entwicklung der Konzepte und Bedürfnisse.
▶️ Beispiele: die Versorgung mit festen Wasser- oder Energieinfrastrukturen oder die Beseitigung städtischer Abfälle, ABER NICHT Tätigkeiten in Bereichen wie Fernwärmeversorgung oder Telekommunikation oder Stromerzeugung
(gem. 6.1.)
Bundesrichter verfolgen
▶️ eine Aufgabe von öffentlichem Interesse auszuüben, reicht nicht aus, um zu behaupten, dass sie einem gemeinwohlorientierten Zweck dient
▶️ Keine Steuerbefreiung, wenn die juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese gleichzeitig gemeinnützigen Zielen dienen
▶️ Gewinnerzielungsabsicht = Einsatz von Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) in realem Wettbewerb oder Monopol, um einen Gewinn zu erzielen, und dafür eine Vergütung zu erhalten, die der im Wirtschaftsleben üblichen ähnelt.
Steuerbefreiung möglich, wenn die juristische Person durch einen öffentlich-rechtlichen Akt mit einer Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge beauftragt wurde
Rechtspersön.
Keine Befreiung, wenn gewinnorientierte oder gegenseitige Hilfezwecke im Vordergrund stehen und dem Hauptzweck des öffentlichen Dienstes überwiegen
Teilweise Befreiung setzt eine klare buchhalterische Trennung zwischen den Einnahmen und Mitteln, für die die Befreiung beantragt wird, und anderen voraus
Teilweise Befreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person gemeinnützige oder unterstützende Zwecke verfolgt, die ein gewisses Maß überschreiten
▶️ Grundsatz der wettbewerblichen Neutralität gegenüber juristischen Personen in vergleichbaren Wettbewerbssituationen beachten
(Abs. 6.2.)
Die Angelegenheit ist französisch. Es handelt sich um eine Walliser Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_205/2025 vom 26. März 2026