27.01.2026

Form vor Substanz oder Substanz vor Form?

👉 Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt. Er ist Gesellschafter von zwei Kollektivgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein. Die erste ist eine Anwaltskanzlei, die zweite hat drei Treuhandgesellschaften unter sich, die alle als Anstalten organisiert sind. Als Selbständiger gibt seine Steuererklärung an, dass die aus diesen beiden Tätigkeiten erzielten Einkünfte im Fürstentum Liechtenstein und nicht an seinem Wohnort steuerpflichtig sind.

Der Fiskus räumt ein, dass die Anwaltstätigkeit tatsächlich unabhängig ist (besteuerbar am Ort der Ausübung der Tätigkeit), während die andere Tätigkeit als abhängig eingestuft wird (steuerpflichtig am Wohnsitz).

👉 Die Bundesrichter gremien, dass der abhängige oder unabhängige Charakter nicht der Willenserklärung der Parteien folgt, sondern der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit (Erw. 2.1 i.f.).

Die Bundesrichter stellen fest, dass die einfache Gesellschaft, die die drei Treuhandgesellschaften hält, keine operative Tätigkeit ausübt. Die operative Tätigkeit wird auf der Ebene der Treuhandgesellschaften selbst ausgeübt. Die Funktion eines Gesellschafters in der einfachen Gesellschaft ermöglicht die Übernahme von Organfunktionen innerhalb der Treuhandgesellschaften: Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Geschäftsführer usw. Die Tätigkeit innerhalb der Treuhandgesellschaften kann auch nicht der Anwaltstätigkeit zugeordnet werden (vgl. 3.2).

👉 Bundesrichter prüfen die Qualität einer Anstalt. Es handelt sich um eine juristische Person. Sie erinnern an die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person transparent behandelt werden kann. Transparenz kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Steuerpflichtigen zu seinem Vorteil geltend gemacht werden (Erw. 4.3).

Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Fall aus St. Gallen.

TF, Urteil 9C_647/2024 vom 27. Januar 2026