Gib niemals auf!
Der Steuerzahler erfüllt seine steuerlichen Pflichten jedes Jahr und wird dann automatisch zweimal besteuert. Die Steuerbehörde erfährt, dass der Steuerzahler nicht deklarierte Bankguthaben hat, und leitet Nachzahlungs- und Steuerhinterziehungsverfahren für die letzten 10 Jahre ein. Der Steuerzahler bestreitet das Vorliegen neuer Tatsachen, die die Wiedereröffnung vergangener Steuerperioden rechtfertigen. Er gibt an, dem Finanzamt eine E-Mail bezüglich der Bankguthaben geschickt zu haben, die das Finanzamt als übersehen betrachtet. Er fordert außerdem, dass seine Reisekosten für die Verwaltung seiner ausländischen Immobilien als Kosten für die Instandhaltung von Immobilien berücksichtigt werden.
Der Fiskus geht von neuen Tatsachen aus und führt eine Steuernachforderung durch.
Die Bundesrichter stellen fest, dass der Steuerpflichtige eine E-Mail übermittelt hat, die sich auf den vorangehenden Steuerzeitraum bezog, aber andere Elemente als die unterlassene Bankguthaben betraf. Für das betroffene Steuerjahr liess er sich eine Veranlagung von Amtes wegen vornehmen. Das Argument des Steuerpflichtigen geht fehl.
Im Hinblick auf die Reisekosten für die Verwaltung von Liegenschaften im Ausland erinnern die Bundesrichter daran, dass zwar bei einer Nachveranlagung Abzüge geltend gemacht werden können, diese jedoch in einem Zusammenhang mit den unterlassenen Angaben stehen müssen, um zugelassen zu werden (Erwägung 3.3.1). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Darüber hinaus waren diese Reisekosten bereits zum Zeitpunkt der Veranlagung bekannt. Schließlich sind diese Reisekosten keine steuerlich abzugsfähigen Unterhaltskosten für Liegenschaften.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Zürcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_228/2025 vom 25. November 2025