Ermessenbesteuerung – nichtig oder anfechtbar?
Die Steuerpflichtige erfüllt ihre steuerlichen Pflichten nicht und wird daraufhin von Amts wegen besteuert. Sie erhebt nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch, verspätet. Sie bestreitet die Nichtigkeit der von Amts wegen erfolgten Besteuerung.
👉 Bundesrichter erinnern daran, dass eine Steuerfestsetzung von Amts wegen grundsätzlich aufgehoben werden kann, auch wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Erwägung 2.2.2).
👉 Sie beziehen sich auf ihre neu veröffentlichte Rechtsprechung, nämlich dass bei offensichtlicher Unrichtigkeit (sachlich) einer Ermessensfestsetzung, die mit schweren Verfahrensfehlern der Finanzbehörde einhergeht, ausnahmsweise die Nichtigkeit des Feststellungsbescheids in Betracht gezogen werden kann, insbesondere wenn die Finanzbehörde ihr Ermessen offensichtlich missbraucht, um den Steuerpflichtigen für seine mangelnde Mitwirkung zu bestrafen (Erw. 2.2.2).
👉 Bundesrichter vertreten die Ansicht, dass eine ungünstige Schätzung für den Steuerpflichtigen, selbst wenn sie offensichtlich falsch ist, für sich allein kein Hinweis darauf ist, dass die Steuerbehörde die Person bestrafen wollte.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Zürcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_207/2025 vom 24. November 2025