Private Ausgaben, die im Unternehmen erfasst werden, oder Betriebsausgaben
Die Steuerpflichtige ist im Weinhandel tätig. Sie erwirbt ein Fahrzeug einer bekannten Sportmarke.
Bei einer Prüfung stößt das Finanzamt auf verschiedene zweifelhafte Buchhaltungsunterlagen, darunter auch ein Fahrzeug einer bekannten Sportwagenmarke. Das Finanzamt sieht darin private Ausgaben, die in der Gesellschaft verbucht wurden, und keine beruflich veranlassten Ausgaben. Genauer gesagt handelt es sich um die Anschaffung eines Luxusfahrzeugs, das kommerziell nicht gerechtfertigt ist.
Die Steuerzahlerin ficht die Auffassung des Finanzamts an, wonach das Fahrzeug gelegentlich auf Rennstrecken mit Kunden und Lieferanten genutzt wird.
Die Bundesrichter stellen fest, dass die Steuerpflichtige in ihrer Rekursschrift darlegt, der Kauf des Fahrzeugs könne nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, weil das Fahrzeug an Wert gewonnen habe und somit die Gesellschaft nicht verarmt sei. Die Bundesrichter schliessen daraus, dass die Steuerpflichtige damit implizit anerkennt, dass die Anschaffung des Fahrzeugs nicht durch den geschäftlichen Gebrauch gerechtfertigt ist. Sie fügen hinzu, dass eine solche Ausgabe offensichtlich nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten einer im Weinhandel tätigen Gesellschaft entspricht. Im Weiteren besitzt der Aktionär der Steuerpflichtigen privat mehrere Luxusfahrzeuge. Die Bundesrichter teilen die Einschätzung der kantonalen Richter, die zum Schluss kommen, dass diese Anschaffung dazu diene, den persönlichen Geschmack des geschäftsführenden Aktionärs zu befriedigen.
Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Walliser Fall.
TF, Urteil 9C_185/2025 vom 21. Oktober 2025