Informationsaustausch – grenzenlose nutzbare Daten für den ersuchenden Staat?
Der ersuchende Staat bittet die Schweiz um verschiedene Informationen über die Unternehmen A und B. Die Unternehmen A und B haben sich von nahestehenden Unternehmen, den Unternehmen C und D mit Sitz in einem Drittland, beliefern lassen. Der ersuchende Staat bittet die Schweiz um verschiedene Informationen, die es ermöglichen festzustellen, ob die zwischen den verschiedenen Unternehmen vereinbarten Preise Fremdpreise sind.
👉 Die AFC kommt der Bitte um Amtshilfe nach.
Die Bundesrichter (TAF) erinnern die AFC an den Grundsatz der Zweckbindung, nämlich dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MWSTG hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MWSTG geheim zu halten sind.
Das Urteil ist deutsch. Der Klägerstaat ist die Ukraine.
TAF, Aktenzeichen A-4119-2025, vom 30. Oktober 2025