04.09.2025

Wie viel ist meine Holding (Fortsetzung – gemischte Holding) wert?

Der Steuerpflichtige ist Aktionär einer Gesellschaft. Diese Gesellschaft ist eine operative Gesellschaft, die gleichzeitig Holdinggesellschaft von drei weiteren Gesellschaften ist (gemischte Holding). Der Steuerpflichtige hat der Gesellschaft einen erheblichen Betrag geliehen, der Darlehen vollständig nachrangig ist. Die drei Tochtergesellschaften zahlen Dividenden an die Gesellschaft.

Zur Schätzung des Aktienwerts des Unternehmens,
1️⃣ Die Steuerbehörde bewertet Tochtergesellschaften, um latente Reserven aus Beteiligungen aufzudecken (das 2-fache des kapitalisierten «Gewinnerzielungspotenzials» + das 1-fache des Substanzwerts)
korrigieren Sie deren Wert in der Bilanz
um den effektiven Wert des nachrangigen Darlehens auf der Passivseite der Bilanz (und Vermögensbestandteil des Steuerpflichtigen) zu ermitteln
▶️ Diese korrigierte Bilanz für den Wert der Beteiligungen und des fälligen Darlehens dient als Grundlage zur Ermittlung des Substanzwertes der gemischten Holding.
2️⃣ das Finanzamt ermittelt den Renditewert der gemischten Holding unter Berücksichtigung der von den Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden («Gewinnausschüttung»).

Der Steuerzahler beklagt sich, dass das Finanzamt den Wert der Tochtergesellschaften mit dem Faktor ± 2 multipliziert, um den Wert der Holdinggesellschaft zu ermitteln.

Die kantonalen Richter (Vorinstanz) weisen die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab, da die massgebende Kreisschreiben nicht zulassen, dass Dividenden bei der Ertragswertberechnung der Holding nicht berücksichtigt werden. Die erste Bewertung der Tochtergesellschaften ermöglicht die Bewertung des nachrangigen Darlehens, während die Berücksichtigung der Dividenden die Bewertung der Holding ermöglicht.

Die kantonalen Richter (obere Instanz) stützen die Argumentation der Richter der unteren Instanz. Sie stellen fest, dass die Weisung keine Lücke hinsichtlich der gemischten Holdinggesellschaften enthält, die folglich als Handelsgesellschaften zu schätzen sind, also mit einem Gewinn, der den Ertragswert inklusive der Beteiligungsdividenden bestimmt.

Die Bundesrichter sagen
dass der Begriff des LHID-Ertragswertes keine eigene Tragweite hat, den Kantonen grosse Freiheiten lässt und somit die Erkenntnismacht des BGer auf verfassungsrechtliche Mängel, einschliesslich der Willkür (E. 5.1), beschränkt
▶️ dass die kantonalen Richter willkürfrei geurteilt haben (E. 5.2 ff.).

Das Urteil ist auf Französisch. Es handelt sich um einen Fall aus Genf.

TF, Urteil 9C_376/2025 vom 4. September 2025