Mein Name erscheint in den Unterlagen der internationalen Steuerhilfe, welche Rechte habe ich?
👉 Die Rekurrierende erfährt, dass ein Antrag auf Amtshilfe (Steueramtshilfe) eingereicht worden war und ihr Name in den Unterlagen aufgeführt ist, die der ausländischen Steuerbehörde übermittelt werden sollen. Die Rekurrierende ersucht die EStV, als Partei am Verfahren beteiligt zu werden.
👉 Die Finanzkontrolle lehnt das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, da sie nicht die betroffene Person des Hilfsgesuchs sei, nicht die Inhaberin der Bankbeziehung sei und kein schutzwürdiges Interesse habe.
Die Bundesrichter erinnern daran, dass die Nennung des Namens auf den an den ersuchenden Staat zu übermittelnden Dokumenten für sich allein keine Begründung für eine Schwärzung darstellt. Das DSG und das USG setzen den Art. 13 BV um, der das Recht auf Privatsphäre schützt.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin lediglich Zahler und Empfänger verschiedener Banktransaktionen, was kein schutzwürdiges Interesse darstellt.
🙄 Für zartbesaitete Seelen ist die Beschwerdeführerin eine Gesellschaft und nicht die Geliebte des Kontoinhabers, der von der anwaltlichen Unterstützung betroffen ist.
Das Urteil ist auf Französisch. Frankreich ist der klagende Staat.
TAF, Urteil A-5608-2023 vom 24. Juli 2025