Die Auflösung der Partnerschaft und die Einrichtung eines neuen Wohnsitzes
👉 Der Steuerzahler teilt dem Finanzamt mit, dass er den ehelichen Wohnsitz, der ihm gehört, verlässt und ihn seiner Frau und seinen drei kleinen Kindern (10, 7 und 2 Jahre alt) zur Verfügung stellt. Er zieht nach Liechtenstein 🇱🇮 in eine kleine Wohnung, in der er seine Kinder nicht unterbringen kann, behält aber sein Büro in 15 Minuten Entfernung vom Familienwohnsitz und 80 Minuten von seiner Wohnung in 🇱🇮
Der Steuerpflichtige wird im ersten Trennungsjahr und auch im darauffolgenden Steuerjahr getrennt von seiner Ehefrau besteuert. Die Ehefrau des Steuerpflichtigen wird ebenfalls individuell auf ihre eigenen steuerpflichtigen Elemente besteuert.
👉 3 Jahre nach Inkrafttreten der vier Steuerbeschlüsse leitet die Steuerbehörde Nachforderungs- und Hinterziehungsverfahren ein, da Zweifel an einer tatsächlichen Trennung der Eheleute bestehen. Die Steuerbehörde fordert Nachweise an.
1️⃣ der tatsächlichen Verlegung des Steuersitzes des Steuerpflichtigen nach 🇱🇮
2️⃣ der Unterhaltszahlung für die Ehefrau und die Kinder
3️⃣ und eine Kopie der Trennungsvereinbarung.
👉 Die Ehegatten erklären gemeinsam, dass die eheliche Verbindung aufgrund einer außerehelichen Beziehung des Steuerpflichtigen mit ... endgültig zerrüttet ist.
👉 Die Steuerbehörde bekräftigt ihre Forderungen; der Steuerzahler erwidert, es gebe keine gerichtlich geschlossene Trennungsvereinbarung und er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Frau.
👉 Die Steuerbehörde veranlagt die Ehegatten für die beiden betreffenden Steuerzeiträume gemeinsam und erlässt separate Bußgeldbescheide in Höhe von 971 TP3T (ICC) bzw. 851 TP3T (IFD) der hinterzogenen Steuern.
👉 Die Nachweise, die der Steuerzahler bezüglich seines Wegzugs nach 🇱🇮 eingereicht hat, stammen von Verwandten, die in der 🇨🇭 leben. Der Steuerzahler gibt zu, dass er keine große Wohnung in 🇱🇮 benötigt, um seine Kinder unterzubringen, da er regelmäßig an demselben Ort wie sie übernachtet (Familienhaus? Dorf?) und sie sehen kann, wann immer sie wollen/er möchte.
Die Bundesrichter schließen sich den Schlussfolgerungen der kantonalen Richter an, dass der Schwerpunkt der lebensberechtigenden Interessen des steuerpflichtigen Steuerpflichtigen immer in der Schweiz liegt und er daher dort seinen Wohnsitz behalten hat.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Zürcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_655/2024 vom 9. Mai 2025