Die Briefkastenfirma, funktioniert das immer noch?
👉 Die steuerpflichtige Gesellschaft wurde in Zürich gegründet. Nach neun Jahren Geschäftstätigkeit wurde ihr Sitz nach Zug verlegt. Die Gesellschaft unterhält eine Auslandsniederlassung in Form eines Labors. Der Verwaltungsratspräsident wohnt in Zürich. Er ist zudem zu 95% am Aktienkapital der steuerpflichtigen Gesellschaft beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder, die inzwischen zurückgetreten sind, wohnen ebenfalls in Zürich.
6 Jahre nach der Verlegung des Hauptsitzes nach Zug befasst sich das Zürcher Steueramt mit dem Substanz des Steuerpflichtigen an seinem Sitz in Zug:
1️⃣ Kaution
2️⃣ Finanzberichte der letzten 5 Jahre
3️⃣ Beschreibung der Tätigkeit des CEO
4️⃣ Infrastrukturdetails am Hauptsitz des Unternehmens in seinen Räumlichkeiten in Zug
▶️ für die üblichen Verwaltungsaufgaben
▶️ für die Kundenbetreuung
▶️ zur Kundengewinnung
5 Arbeitsverträge für Angestellte mit Sitz in Zug
Die Steuerpflichtige legt den Mietvertrag über CHF 1’200/Jahr (sic!) für ein geteiltes Büro und einen Dienstleistungsvertrag vor. Die Steuerpflichtige hat kein Personal an ihrem Sitz.
Die Bundesrichter stellen klar, dass bei Einzelfirmen die effektive Geschäftsleitung grundsätzlich am Wohnsitz des Gründers liegt, sofern sich die tatsächliche Geschäftsleitung dort konzentriert (E. 5.1). Es ist also kein Automatismus.
👉 Der Geschäftsführer verbringt 901 % seiner Zeit im Ausland und leitet die Geschäfte des Unternehmens daher von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus. Die Auslandsniederlassung des Unternehmens stellt den Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit dar. Die Richter haben – obwohl keine detaillierten Belege (Flugtickets, Hotelrechnungen) vorgelegt wurden – 48, 58, 63, 26 und 44 Auslandsreisen festgestellt.
👉 Bundesrichter kommen zu dem Schluss, dass die häufigen Abwesenheiten des Moderators von seinem Wohnort aus eine wirksame Verwaltung zu Hause materiell unmöglich machen. Daher muss der formelle Sitz in Zug beibehalten werden.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um eine Zürcher Angelegenheit.
TF, Urteil 9C_547/2023 vom 8. April 2025