02.04.2025

Vertrauen und internationale administrative Unterstützung (Austausch von steuerlichen Auskünften auf Ersuchen)

Die italienische Steuerbehörde erhält über den automatischen Informationsaustausch Informationen über drei Steuerzahler und einen Treuhandfonds (den E. Trust), deren Settlor sie sind. Der Treuhänder des E. Trust ist die D. SA. Auf der Grundlage der CDI-I bittet die italienische Steuerbehörde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Informationen über den «E. Trust, vertreten durch D. SA» 🤭

Bundesrichter drücken ein Auge zu bei «E. Trust, vertreten durch (den Treuhänder) D. SA» 🤨 Der strenge Formalismus der Zustellung scheint im Bereich der internationalen Amtshilfe völlig unbekannt zu sein…

Zu administrativen Unterstützungszwecken wird das Trust-Verhältnis rechtlich und steuerlich nach dem Recht des ersuchenden Staates qualifiziert. Dennoch sind die Bundesrichter nicht verpflichtet, ausländisches Recht zu prüfen, um zu erfahren, wie das Trust-Verhältnis im Land der ersuchenden Behörde rechtlich und steuerlich qualifiziert wird. Mit anderen Worten: Was die ausländischen Steuerbehörden schreiben, muss als bare Münze genommen werden.

Die Bundesrichter bestätigen die Rechtsprechung zu Treuhändern, nämlich dass sie als Treuhänder agieren.

Das Urteil ist auf Deutsch.

TAF, Urteil A-4137-2022 vom 2. April 2025