Erbschaft- und Schenkungssteuer: Wer zahlt was?
Wenn der Verstorbene Steuern abgezogen hat, und die Steuerbehörde nach dem Tod einen Steuer-Nachforderungsbescheid eingeleitet hat, wer ist dann der Empfänger des Verfahrens und profitiert der Erbe von der freiwilligen Offenlegung durch die Erben?
👉 Die Verstorbene konnte Geldbeträge vom Konto eines Dritten abheben. Der Dritte verstarb 2012. Die Verstorbene verstarb 2020 und hinterließ ihre Schwester als alleinige Erbin. Im Nachlassverfahren stellte das Finanzamt fest, dass die Verstorbene im Jahr 2012 und 2015 zwei Geldbeträge vom Konto des Dritten abgehoben hatte, und leitete ein Nachforderungsverfahren gegen die Erbin der Verstorbenen, nämlich die einzige Schwester, ein.
Die Bundesrichter bestätigen, dass die Erbin die Berechtigung hat, zu klagen (der Tod greift den Lebenden, der nächste Erbe).
Kann die Erbin von der Selbstanzeige der Erben profitieren? Wenn ja, würde das Steuerverfahren ungültig werden, da die wiederaufgenommenen Steuerperioden vor den drei Jahren vor dem Tod liegen.
Es ist unklar, wie die Steuerbehörde von den beiden strittigen Abbuchungen erfahren hat. Wurde sie von der Testamentsvollstreckerin des Dritten benachrichtigt? Der Punkt ist jedoch nicht wichtig, da die Steuerbehörde die Information hatte.
Die Erbin hatte keine Ahnung von der Existenz der Vollmacht auf diesem Drittkonto und der vorgenommenen Abbuchungen. Sie war nicht in der Lage, eine Selbstanzeige zu erstatten.
👉 Die Richter leiten aus der Analyse der topischen Bestimmung folgende Ratio Legis ab:
▶️ Die drei Amtssprachen sprechen über Steuerabzüge
Das ist ein Spezialfall der spontanen Reue nach allgemeinem Recht.
Es bedarf einer Anzeige, damit keine Behörde (Bund, Kanton oder Gemeinde) Kenntnis der entwendeten Gegenstände hat
Ziel ist die Sicherstellung einer korrekten Besteuerung.
Das Gesetz ist hart, aber es ist Gesetz.
👉 Bitte beachten Sie: Aufgrund der Rechtsprechung des EGMR kann es in einer solchen Situation kein Abtrennungsverfahren (Geldbuße) geben:
▶️ Strafen sind in höchstem Maße persönlich
Eine Geldbuße ist mit dem Tod erloschen und geht nicht auf die Erben über.
Das Urteil ist auf Deutsch. Es handelt sich um einen Zürcher Fall. Eine Publikation in den ATF ist vorgesehen.
TF, Urteil 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024